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Meldepflicht für PFOA-haltige Schaummittel

Schaummittel, das PFOA enthält, muss der Überwachungsbehörde gemeldet werden. Diese Pflicht ergibt sich aus der EU Verordnung über persistente organische Schadstoffe. Die Meldepflicht trifft Besitzer von Schaummittel über 50kg, wenn der PFOA-Grenzwert überschritten ist. In diesem Artikel steht alles, was Du über die Meldung wissen musst. Eine Vorlage für die Meldung von PFOA-haltigem Schaummittel wird ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Für welches Schaummittel gilt die Meldepflicht?

Die Meldepflicht greift, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

  • Es sind in Summe mehr als 50kg Schaummittel vorhanden. Die einzelnen Behälter können auch kleiner sein, es gilt die Summe aller Schaummittelbestände, die PFOA enthalten.
  • Der Grenzwert von 25ppb für PFOA oder eines ihrer Salze, bzw. von 1000ppb für die Summe der PFOA-Vorläuferverbindungen ist überschritten. Details zum Grenzwert von PFOA habe ich hier zusammengefasst.
  • Der Verwendung ist noch zugelassen (der PFOS-Grenzwert ist bspw. nicht überschritten).

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An wen muss das Schaummittel gemeldet werden?

Die Meldung muss an die zuständige Überwachungsbehörde des Bundeslandes gemeldet werden. In der Regel sind das mittlere oder untere Landesbehörden. Je nach Bundesland also zum Beispiel die Bezirksregierung, das Gewerbeaufsichtsamt oder das Regierungspräsidium. Die zuständige Behörde kann auf der ICSMS-Plattform der EU ermittelt werden. Unter „Richtlinie/Verordnung“ wählt man die Verordnung „2019/1021/EU Persistent Organic Pollutants Regulation“ aus.

Welche Angaben muss die Meldung enthalten?

In der Meldung sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Stoff oder Stoffgruppe gemäß den Einträgen in Anhang I und II der POP-Verordnung (in diesem Fall PFOA)
  • EC Nummer/Listennummer
  • CAS Nummer
  • Typ des Lagerbestands (Schaummittel gilt als Gemisch)
  • Beschreibung des Gemisches
  • Gesamtmenge des Lagerbestandes
  • POP Konzentration im Gemisch oder Erzeugnis
  • Angaben des Lagerbesitzers darüber, wie der Lagerbestand gelagert wird und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Freisetzung von POPs in die Umwelt zu verhindern (Nachweis einer sicheren, effizienten und umweltverträglichen Bewirtschaftung)
  • Verwendungsbeschreibung
  • Zusätzliche Informationen

Hier erhaltet Ihr eine Vorlage für die Meldung von PFOA-haltigem Schaummittel. Sie wurde freundlicherweise von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung gestellt. Sie sammelt die einzelnen Meldungen der Landesbehörden und meldet sie an die EU.

Wann muss das Schaummittel gemeldet werden?

Die Meldung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Regulierung erfolgen. Für PFOA ist dieser Zeitraum bereits vorbei und die Meldepflicht gilt ab sofort. Sie muss jährlich wiederholt werden. Ab dem 4.7.2025 ist die Verwendung von PFOA-haltigem Schaummittel nicht mehr zugelassen. Ab dann muss  das Schaummittel entsorgt werden und entsprechend keine Meldung mehr erfolgen.

Wieso muss Schaummittel gemeldet werden?

PFOA ist in der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe reguliert. Artikel 5 (2) dieser Verordnung schreibt vor, dass Lagerbestände der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen:

„Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände.“

Die Formulierung „Lagerbestände“ ist etwas irreführend. Die wenigsten dürften unter dem Schaummittel in einem Löschfahrzeug oder im Tank einer Löschanlage ein Lager verstehen. Die europäischen Behörden haben sich auf eine Interpretationshilfe zum Artikel 5 (2) der POP-Verordnung geeinigt. Demnach bezeichnet ein Lagerbestand, laut der Definition in Artikel 2 (13) der Verordnung einen Vorrat an Stoffen, der zusammengetragen wurde. Dabei ist jede Lagerung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen von mehr als 50 kg zu betrachten, unabhängig davon, worin sie gelagert werden.

Muss ich das Schaummittel auch melden, wenn es zwar ein AFFF ist, aber der PFOA-Grenzwert nicht überschritten ist?

Nein, der PFOA-Gehalt ist entscheidend. Überschreitet das AFFF den PFOA-Grenzwert nicht, muss entsprechendes Schaummittel nicht gemeldet werden und muss auch nicht bei der Berechnung des Schwellenwerts von 50kg berücksichtigt werden.

Gilt auch eine Meldepflicht, wenn die Grenzwerte für C9-C14 PFCA überschritten sind?

Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist der PFOA-Gehalt. Zwar sind auch die C9-C14 PFCA reguliert (mehr dazu in diesem Artikel über PFAS in Schaummittel), aber nach einer anderen EU Verordnung (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Diese Verordnung sieht keine Meldepflicht vor. Enthält
das Schaummittel also kein PFOA aber C9-C14-PFCA, muss keine Meldung erfolgen. Das kann sich möglicherweise in Zukunft ändern, denn die langkettigen PFCA sollen auch nach der Stockholm Konvention verboten werden und fallen dann unter die POP-Verordnung inkl. Meldepflicht. Aber das ist aktuell noch nicht der Fall. Im oben genannten Artikel steht dazu mehr.

Was, wenn das Schaummittel den PFOS-Grenzwert überschreitet?

Auch die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ist nach der EU-Verordnung 2019/1021 reguliert. Aber: Die Verwendung in Schaummittel ist (oberhalb des Grenzwert von 10ppm) nicht zulässig und Lagerbestände müssen wie Abfall behandelt werden. Da die Verwendung nicht zugelassen ist und die Meldepflicht sich an der zugelassenen Verwendung orientiert, besteht also keine Meldepflicht. Ist der PFOS-Grenzwert unterschritten, darf das Schaummittel verwendet werden und es besteht keine Meldepflicht aufgrund des (niedrigen) PFOS-Gehalts.

Müssen auch Schaumfeuerlöscher gemeldet werden?

Auch Schaumfeuerlöscher mit PFOA unterliegen der Meldepflicht
Schaumfeuerlöscher mit Schaummittelkartusche und als Premixlöscher

Ja, grundsätzlich müssen auch Schaumfeuerlöscher gemeldet werden, wenn sie AFFF enthalten, dessen PFOA-Grenzwert überschritten ist. Und natürlich gilt auch hier die Mengenschwelle von 50kg. Aber wie berechnet sich diese? Das PFOA-haltige Schaummittel in einem Feuerlöscher gilt als “Gemisch in einem Container”. Entsprechend muss auch nur das Gemisch in die Berechnung einfließen, nicht der Behälter. Bei Kartuschen- oder Tubenlöschern zählt der Inhalt dieser Kartusche oder Tube. Handelt es sich um einen Feuerlöscher mit Premix (Schaummittelwassergemisch), so muss das gesamte Premix als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden. Das kann in der Praxis zu großen Unterschieden führen. Bei Kartuschenlöschern, führt erst eine Menge von wenigen hundert Löschern zum Überschreiten der Mengenschwelle für die Meldepflicht. Bei Premix-Schaumfeuerlöschern kann die Schwelle hingegen schon bei 5-10 Löschern überschritten sein.

Diese Auskunft wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt und darüber hinaus  inhaltlich mit der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt. Dennoch stellt sie keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Fehler oder eine andere Auslegung der Regulierungen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mein Dank gilt der Bundesstelle für Chemikalien der BAuA für die Unterstützung bei der Anfertigung und die Zurverfügungstellung der Vorlage!

Eike Peltzer

B.Eng., M.Sc., beratender Ingenieur Eike Peltzer berät Feuerwehren und Löschanlagenbetreiber unabhängig bei der Umstellung von AFFF auf fluorfreie Schaummittel.

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Eike Peltzer

B.Eng., M.Sc., beratender Ingenieur

Eike Peltzer berät Feuerwehren und Löschanlagenbetreiber unabhängig bei der Umstellung von AFFF auf fluorfreie Schaummittel.

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