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Das PFAS-Verbot in Schaummittel in der EU [2026]

Bestimmte Feuerlöschschäume enthalten Fluortenside oder PFAS. Aufgrund ihrer umwelt- und gesundheitsschädlichen Eigenschaften sind diese Stoffe in der EU aber auch weltweit verboten.

In diesem Artikel erfährst Du welche Schaummittel verboten sind, was PFAS sind, welche Grenzwerte und Übergangsfristen für PFOS, PFOA und andere Stoffe gelten und auch, welche PFAS im Schaummittel in Zukunft verboten werden.

Aktuelle (gelb) und geplante (orange) Regulierungen von PFAS in Schaum

Was sind PFAS?

PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen. Das ist eine Gruppe aus über 4.700 – manche zählen auch über 10.000 – chemischen Stoffen. Sie sind problematisch für die Umwelt, da sie äußerst langlebig sind, sich in der Nahrungskette anreichern können und teilweise gesundheitsschädlich sind. Sie kommen nicht natürlich vor, sondern sind ausschließlich industriell gefertigt. Zu den bekanntesten Vertretern dieser Stoffgruppe gehören

  • PFOS (Perfluoroctansulfonsäure) und
  • PFOA (Perfluoroctansäure).

Allen PFAS ist gemeinsam, dass im PFAS-Molekül an mindestens einem Kohlenstoffatom alle Wasserstoffatome durch Fluoratome ersetzt sind. Früher wurden auch die Bezeichnungen PFC (per- und polyfluorierte Chemikalien), PFT (per- und polyfluorierte Tenside) oder allgemein Fluortenside für PFAS verwendet. Sie bezeichnen alle die gleiche Gruppe an Stoffen. Spricht man von PFAS in Schaummitteln, kann man auch allgemein von fluorhaltigen Schaummitteln sprechen.

Über die Umwelt- und Gesundheitsgefahren von PFAS habe ich im Artikel über das fluorhaltige Schaummittel AFFF ausführlicher geschrieben.

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Welche PFAS sind im Schaummittel enthalten?

Natürlich willst Du wissen welche per- und polyfluorierte Alkylverbindungen in Deinem Schaummittel enthalten sind und ob es von einem Verbot betroffen ist. Hier fangen die Schwierigkeiten leider schon an. Warum? Weil in fast jedem Schaummittel eine ganze Reihe von Fluortensiden als Verunreinigung enthalten sind, die aber trotzdem bestimmte Grenzwerte überschreiten. PFOA war beispielsweise nie eine Wirksubstanz, die man benötigte. Trotzdem ist es in vielen Schaummittel enthalten, weil es früher bei der Produktion als Nebenprodukt entstand. Der Grenzwert für PFOA ist leider so niedrig, dass viele Schaummittel, die heute noch in Löschanlagen und Feuerwehrfahrzeugen lagern, vom Verbot betroffen sind. Auch der Produktname des Herstellers gibt einem nur einen ersten Hinweis. Über die Jahre wurden manchmal die Rezepturen geändert, ohne den Produktnamen zu ändern. Auch eine Änderung des Rohstofflieferanten des Schaummittel-Herstellers konnte sich auswirken. Und schließlich ist es auch problematisch, wenn mal das Schaummittel in einem Tank ersetzt oder nachgefüllt wurde. Meist lässt sich nicht sicher feststellen, was zuvor verwendet wurde. Schon viele Feuerwehren erlebten Überraschungen, weil das Schaummittel ohne gründliche Reinigung getauscht wurde und PFAS aus alten Beständen das neue Schaummittel verunreinigte.

Der einzige sichere Weg um zu bestimmen ob und welche PFAS in einem Schaummittel enthalten sind, ist eine Laboranalyse auf PFAS.

Welche PFAS sind verboten?

PFAS sind sowohl als einzelne Substanzen, wie z.B. PFOS oder PFOA, als auch als gesamte Gruppe In Schaummittel reguliert. Das macht die ohnehin schon komplexe Thematik noch schwieriger. Aber an dieser Stelle gucken wir uns die Situation Schritt für Schritt an.

Es gibt grundsätzlich zwei Mechanismen über die PFAS in der Europäischen Union verboten werden können. Zum einen kann ein Stoff innerhalb der Europäischen Union über die sogenannten REACH-Verordnung reguliert werden. Dazu schlägt ein oder mehrere Länder oder auch die EU Kommission ein Verbot eines Stoffs vor. Dieses Verbot wird dann in einem definierten Prozess beraten und der Stoff – bei Erfolg – in die REACH-Verordnung aufgenommen.

Daneben ist die EU aber auch Vertragspartei im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (kurz: Stockholm Konvention). In diesem völkerrechtlich bindenden Übereinkommen werden bestimmte langlebige Schadstoffe reguliert. PFAS gehören zu den persistenten organischen Schadstoffen (im Englischen auch ‚POP‘ von Persistent Organic Pollutants genannt). Fast alle Länder der Welt sind dort Vertragsparteien. Allerdings haben als prominente Ausnahmen die USA, Israel und Malaysia den Vertrag nicht ratifiziert. Wird im Rahmen der Stockholm Konvention ein PFAS in die Liste der regulierten Stoffe aufgenommen, so setzt die EU das Verbot in einer EU Verordnung um. Allerdings in die POP-Verordnung und nicht in die REACH-Verordnung.

Es kann vorkommen, dass ein Stoff zunächst innerhalb der EU in der REACH-Verordnung und dann später auch im Rahmen der Stockholm Konvention verboten wird. In diesem Fall wird der Stoff meistens aus der REACH-Verordnung genommen und ist dann nur noch im Rahmen der POP-Verordnung reguliert. Bislang hat das auch immer eine Verschärfung des Verbots mit sich gebracht. So ist das bspw. bei PFOS und PFOA vorgekommen.

Um zu beurteilen welche Fluortenside im Schaummittel verboten sind kommt es auf vier Aspekte an:

  • Die regulierten Substanzen
    Bislang sind PFOS, PFOA, PFHxS, PFHxA und long-chain PFCA reguliert. Letztere sind die Perfluorcarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 9 bis 21 Kohlenstoffatomen im Molekül. Außerdem hat die Europäischen Union ein allgemeines Verbot von PFAS in Schaummittel eingeführt und plant, gesondert davon, ein Verbot von allen PFAS grundsätzlich. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur die einzelne Substanz verboten ist sondern auch die verwandten Stoffe oder Vorläuferverbindungen. Das sind alle Verbindungen, die sich in der Natur zu einem regulierten PFAS abbauen können. Diese Vorläuferverbindungen sind tatsächlich im Schaummittel enthalten, was die Beurteilung eines Verbots nochmal schwieriger macht.
  • Das Land indem das Schaummittel reguliert ist
    Zwar stehen PFAS weltweit im Fokus der Regulierungsbehörden, aber die Gesetze, mit denen die Verbote umgesetzt werden, unterscheiden sich. Für die Länder der Europäischen Union ist dies noch relativ überschaubar, denn die entsprechenden EU Verordnungen sind ein verbindlicher Rechtsakt und gelten unmittelbar, benötigen also kein nationales eigenes Gesetz. Für andere Länder (z.B. die Schweiz) muss auf nationale Gesetze geachtet werden.
  • Grenzwerte
    Für die Anwendung von PFAS in Schaummittel gilt ein bestimmter Grenzwert. Erst wenn dieser überschritten ist, ist das Schaummittel vom Verbot betroffen. Aber Vorsicht: Es gibt Grenzwerte für die regulierte Substanz und für die Summe aller Vorläuferverbindungen! Für die regulierten PFAS gelten unterschiedliche Grenzwerte. Auf diese gehe ich weiter unten ein.
  • Übergangsfristen
    Tritt eine Regulierung in Kraft so gilt sie meistens nicht sofort, sondern es gibt für bestimmte Fälle Übergangsfristen. Für Schaummittel wird recht detailliert unterschieden z.B. in Verkauf, Verwendung im Einsatz, Verwendung zum Training, Verwendung in Tests, usw. Auch darauf gehe ich weiter unten detailliert ein.

Das Verbot von PFOS in Schaummittel

Die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) war der erste Vertreter der per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, der in Europa verboten wurde. Lange Zeit war PFOS der wichtigste Wirkstoff in AFFF und daher stark verbreitet. 2006 trat die (inzwischen abgelöste) Richtlinie 2006/122/EG in Kraft und verbot PFOS in Zubereitungen oberhalb eines Grenzwerts von 50ppm (50mg/kg). Bestände von PFOS-haltigem Schaummittel bei Feuerwehren und Löschanlagenbetreibern durften aber noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden. Heute ist PFOS im Anhang I der EU Verordnung 2019/1021 gelistet und der Grenzwert wurde auf 25ppb (25µg/kg) verschärft. PFOS-haltiges Schaummittel kann man seit über 20 Jahren schon nicht mehr kaufen und die Verwendung war nur bis 2011 erlaubt. Gelegentlich findet man aber dennoch Bestände an altem Schaummittel bei Anwendern. Außerdem plant die EU Kommission den Grenzwert zu senken.

Das Verbot von PFOA in Schaummittel

Die Perfluoroctansäure (PFOA) wurde in der EU erstmals 2017 im Rahmen der REACH-Verordnung reguliert. Das betraf allerdings nur die Hersteller. Für die Verwendung von Schaummittelbeständen gab es eine Ausnahmeregelung. 2019 wurde PFOA dann allerdings auch international im Rahmen der Stockholm Konvention verboten und 2020 in einer EU-Verordnung zu PFOA überführt, was die alte Regulierung in der EU ablöste. Das neue Verbot brachte eine Verschärfung mit sich, die nun auch das Schaummittel bei Anwendern betrifft. 2025 gab es dann eine weitere Änderung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 verschiebt ab Anfang August 2025 die Regulierung von PFOA auf den 3.12.2025 und führt für drei Jahre höhere Grenzwerte ein.

Welcher Grenzwert gilt nun? Die EU-Verordnung beschränkt

  • PFOA oder eines ihrer Salze: 1.000ppb (1mg/kg)
  • jede einzelne PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination von PFOA-Vorläuferverbindungen: 10ppm (10mg/kg)

Hier muss man mit den Einheiten aufpassen, denn es gilt:

1ppm (1mg/kg) = 1.000ppb (1.000µg/kg).

Dieser Grenzwert gilt zunächst nur für drei Jahre.

Für PFOA in Schaummittel gelten aber auch noch Übergangsregelungen

  • Herstellung und Verkauf: Verboten seit dem 4. Juli 2020
  • Schaummittel im Tank von Löschfahrzeugen und Löschanlagen:
    • Verboten seit dem 1. Januar 2023
    • Darüber hinaus erlaubt bis zum 3. Dezember 2025, wenn das Löschwasser aufgefangen werden kann
    • Keine Verwendung mehr nach dem 3. Dezember 2025
  • Ausbildungszwecke: Verboten seit dem 4. Juli 2020
  • Tests (zum Überprüfen der Technik): Erlaubt bis zum 30. Dezember 2025, wenn das Löschwasser vollständig aufgefangen und fachgerecht entsorgt wird

Bei den Übergangsregelungen für PFOA ist zu beachten, dass sie nur für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Bränden der Klasse B (Brände flüssiger oder flüssig werdender Stoffe) oder zum vorsorglichen Beschäumen dieser Brennstoffe gilt. Für Brände von Feststoffen (Klasse A) gilt sie nicht und Schaummittel, das den PFOA-Grenzwert überschreitet, darf schon nicht mehr eingesetzt werden – ob man das in der Praxis immer so klar trennen kann, ist natürlich eine andere Frage.

Das Verbot von langkettigen PFCA (C9-C21 PFCA) in Schaummittel

C9-C14 PFCA bezeichnet die perfluorierten Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette. Reguliert wurden sie – zusammen mit ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen – im Jahr 2021 durch die EU Verordnung 2021/1297. Dieses Verbot hat bislang wenig Aufmerksamkeit erregt. Dabei können diese langkettigen PFAS genau wie PFOA im Schaummittel enthalten sein.

2025 ging die Stockholm Konvention allerdings noch einen Schritt weiter und beschloss die Regulierung der gesamten Gruppe der C9-C21 PFCA. Am 7. September 2026 hat die EU-Kommission diese Entscheidung mit der Delegierten Verordnung C(2026) 6059 in EU-Recht umgesetzt. Die C9-C21 PFCA werden damit künftig in der POP-Verordnung und nicht mehr in der REACH-Verordnung reguliert. Die neue Regelung gilt ab dem 16. Dezember 2026.

Grundsätzlich gelten dann folgende Grenzwerte:

  • Summe der langkettigen PFCA und ihrer Salze: 25ppb (0,025mg/kg)
  • Summe der langkettigen PFCA-verwandten Stoffe: 260ppb (0,26mg/kg)

Aber Moment: Für Schaummittel gibt es wieder eine Sonderregelung. Für Feuerlöschschaum, der bereits in Feuerlöschsysteme eingefüllt ist und zur Bekämpfung von Stoffen der Brandklasse B verwendet wird, gelten vorübergehend deutlich höhere Grenzwerte:

  • Summe der langkettigen PFCA und ihrer Salze: 1ppm (1mg/kg)
  • einzelne langkettige PFCA-verwandte Verbindungen oder eine Kombination dieser Verbindungen: 10ppm (10mg/kg)

Diese höheren Grenzwerte gelten bis zum 3. August 2028. Danach gelten auch für diese Schaummittel die wesentlich niedrigeren allgemeinen Grenzwerte.

Die Verordnung berücksichtigt außerdem ein Problem, das vielen Betreibern bei der Umstellung auf fluorfreie Schaummittel begegnet: PFAS-Rückstände in einer Löschanlage können trotz Reinigung das neue fluorfreie Schaummittel wieder verunreinigen. Wurde die Löschanlage mit der besten verfügbaren Technik gereinigt, gilt deshalb für die Summe der C9-C21 PFCA, ihrer Salze und verwandten Verbindungen im fluorfreien Schaummittel ein Grenzwert von 10mg/kg (10ppm).

Wichtig ist dabei: Die Regulierung der C9-C21 PFCA gilt zusätzlich zu den anderen PFAS-Verboten. Insbesondere das allgemeine PFAS-Verbot für Feuerlöschschäume nach EU-Verordnung 2025/1988 bleibt bestehen. Es muss also immer geprüft werden, welcher Grenzwert und welche Frist im konkreten Fall am strengsten ist.

Das Verbot von PFHxS in Schaummittel

Perfluorhexansulfosäure (PFHxS) wurde am 30. Mai 2023 mit der delegierten EU-Verordnung 2023/1608 reguliert. Das Verbot von PFHxS setzt die Entscheidung um, die bereits ein Jahr zuvor im Rahmen der Stockholm Konvention getroffen wurde. In Schaummittel gilt ein Grenzwert von 100µg/kg (100ppb) für Konzentrationen von PFHxS, ihrer Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen. Dieser spezielle Wert für PFHxS in Schaummittel ist etwas höher als der allgemeine Grenzwert für PFHxS (25µg/kg bzw. 25ppb) und soll im Jahr 2026 noch einmal durch die EU Kommission überprüft und bewertet werden. PFHxS kann als Verunreinigungen im Schaummittel enthalten sein, meist aber in eher geringen Mengen.

Das Verbot von PFHxA in Schaummittel

Die Perfluorhexansäure (PFHxA) ist für das Schaummittel von entscheidender Bedeutung, denn Vorläuferverbindungen dieses Stoffs bilden die Grundlage aller heutigen PFAS-basierten Schaummittel, wie z.B. AFFF. In allen fluorhaltigen Schaummitteln findet man also PFHxA und seine Vorläuferverbindungen. Am 19. September 2024 wurde die Regulierung von PFHxA von der EU-Kommission in der EU-Verordnung 2024/2462 veröffentlicht. Sie enthält einen Grenzwert von 25ppb bzw. 1000ppb (für Vorläuferverbindungen). Die Beschränkung gilt allerdings nur für Übungen, öffentliche Feuerwehren und die zivile Luftfahrt, also z.B. Flughafenfeuerwehren. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 10. April 2026 für Übungen und öffentliche Feuerwehren bzw. bis zum 10. Oktober 2029 für die zivile Luftfahrt. Öffentliche Feuerwehren, die für einen Störfallbetrieb nach EU-Richtlinie 2012/18 zuständig sind, dürfen AFFF für diesen Zweck (und nur für diesen) weiter verwenden.

Das Verbot aller PFAS in Schaummittel

Im Oktober 2025 hat die EU Kommission mit der EU-Verordnung 2025/1988 ein jahrelang vorbereitetes Verbot aller PFAS in Schaummittel beschlossen. Es war dabei die Absicht einem Katz-und-Maus-Spiel zuvorzukommen, d.h. das Hersteller auf das Verbot eines bestimmten PFAS mit der Einführung eines anderen Stoffs der Gruppe der PFAS reagieren. Das Verbot sieht einen Grenzwert von 1ppm (also 1000ppb) vor. Allerdings bezieht der Grenzwert sich auf die Summe aller PFAS und nicht nur auf eine Einzelsubstanz wie bei anderen Verboten. Für PFAS in Schaummittel gilt allgemein eine Frist für Verkauf und Verwendung zum 23.10.2030. Für bestimmte Anwendungsfälle gibt es jedoch Abweichungen davon:

  • Tragbare Feuerlöscher:
    • Verkauf: 23.10.26, für alkoholbeständige Feuerlöscher: 23.4.27
    • Verwendung: 31.12.2030
  • Störfallbetriebe (ohne zivile Luftfahrt): 23.10.35
  • Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie: 23.10.35
  • zivile Schiffe, mit Feuerlöschschäumen, die vor dem 23.10.25 an Bord gebracht wurden und militärische Schiffe: 23.10.35
  • öffentliche Feuerwehren und Werkfeuerwehren außerhalb von Störfallbetrieben: 23.4.27
  • Training und Tests (außer Funktionsprüfung für Feuerlöschanlagen, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden): 23.4.27

Wichtig: Das Verbot gilt in Ergänzung zu den bestehenden Verboten und ersetzt diese nicht. Es sind immer die strengeren Grenzwerte und Fristen zu beachten.

Mit der EU Verordnung 2025/1988 wurde auch ein Grenzwert für gereinigte Systeme eingeführt. Wenn ein System, also z.B. eine Löschanlage, mit der besten verfügbaren Technik gereinigt wird gilt dort ein Grenzwert von 50mg/l (50ppm) für die Summe aller PFAS in fluorfreie Schaummittel. Diese Ausnahmeregelung wird allerdings bis zum 23.10.2030 noch einmal von der EU Kommission überprüft.

Außerdem gibt es eine Reihe weiterer Anforderungen, die Verwender ab dem 23.10.26 ebenfalls erfüllen müssen, wenn Sie PFAS-basierte Schaummittel im Übergangszeitraum noch verwenden wollen:

  •  Das Schaummittel darf nur für Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B) verwendet werden.
  • Die Freisetzungen in die Umwelt und die Exposition von Menschen muss so gering wie technisch und praktisch möglich sein.
  • Zu entsorgendes Schaummittel muss von anderem anfallenden Abfällen und Abwässern getrennt gesammelt werden, sofern dies technisch und praktisch möglich ist.
  • Die Entsorgung von Schaummittel muss die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von PFAS sicherstellen.
  • Es muss ein Managementplan für PFAS enthaltende
    Feuerlöschschäume erstellt und jährlich überprüft werden. Wir haben einen eigenen Blogartikel zum Schaummanagementplan erstellt.
  • PFAS-haltiges Schaummittel, dass ab dem 23.10.26 verkauft wird, muss entsprechend gekennzeichnet werden.
  • PFAS-haltiges Schaummittel, dass nicht mehr verwendet wird muss genauso wie Abfall und Abwasser ab dem 23.10.26 gekennzeichnet werden.

Welche Schaummittel enthalten PFAS?

Es gibt vor allem drei Schaummittelarten, die PFAS enthalten.

  • AFFF (Aqueous Film Forming Foam)
    Der wasserfilmbildende Schaum AFFF ist der bei weitem häufigste Vertreter der fluorhaltigen Schäume. Oft wird AFFF auch als Synonym für alle PFAS-basierten Schaummittel verwendet.
    In diesem Artikel über AFFF findest Du alles was Du darüber wissen musst.
  • FFFP-Schaummittel (Film Forming Fluoroprotein)
    Genau wie AFFF bildet auch das filmbildende Fluorproteinschaummittel FFFP einen Wasserfilm. Im Unterschied zu AFFF enthält FFFP aber keine synthetischen Tenside sondern basiert auf einem Proteinschaummittel.
  • FP (Fluoroprotein)
    Fluorproteinschaummittel waren tatsächlich die ersten fluorhaltigen Schaummittel, die entwickelt wurden. Sie bilden keinen Wasserfilm, aber die Fluorkomponenten in diesem Schaummittel sorgen dafür, dass der Schaum weniger Brennstoff aufnimmt (um den Fuel-Pick-Up-Effekt zu reduzieren) und hitzebeständiger wird.

Allerdings lässt sich nicht pauschal sagen, welche PFAS in welcher Konzentration in einem bestimmten Schaummittel enthalten sind. Insbesondere bei bestehenden Schaummittelvorräten z.B. in Schaummitteltanks von Feuerwehrfahrzeugen oder Löschanlagen können die Inhaltsstoffe stark variieren. Durch Vermischungen oder Verunreinigungen können auch eigentlich fluorfreie Schaummittel PFAS enthalten. Dies passiert manchmal, wenn bei der Umstellung von AFFF auf ein fluorfreies Schaummittel der Tank nicht ordentlich gereinigt wurde oder Restmengen z.B. in Leitungen nicht vollständig entfernt wurden.

Um den Gehalt an PFAS in einem Schaummittel zu ermitteln ist eine Laboranalyse notwendig. Bei der Auswahl des Labors, sollte man darauf achten, dass ausreichend Expertise und Erfahrung in der Analyse von PFAS in Schaummittel vorhanden ist (denn die Analyse von Schaummittel ist schwieriger als z.B. eine Analyse von PFAS in Trinkwasser) und dass alle relevanten PFAS detektiert werden.

Zukünftige Regulierungen von PFAS in Schaummittel

Mit den Verboten einzelner PFAS werden nur einige der über 4.700 PFAS ausdrücklich als Einzelsubstanzen oder Stoffgruppen reguliert. Auf der Suche nach Ersatzprodukten für regulierte Stoffe haben Hersteller in der Vergangenheit verbotene Substanzen teilweise durch andere PFAS ersetzt, die noch nicht reguliert waren. Allerdings gilt die gesamte Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen als bedenklich.

Für Feuerlöschschäume hat die EU diesem Katz-und-Maus-Spiel inzwischen mit dem allgemeinen PFAS-Verbot nach EU-Verordnung 2025/1988 weitgehend ein Ende gesetzt.

Die EU plant außerdem ein weitreichendes Verbot von PFAS in weiteren Anwendungen. Es wird dabei heftig diskutiert, wie umfangreich das Verbot aussehen wird, denn PFAS werden in einem sehr breiten Spektrum von industriellen Anwendungen aber auch in Produkten für den Endverbraucher verwendet. Da PFAS in Feuerlöschschaum aber bereits umfangreich reguliert sind, wird dieser Bereich von zusätzlichen Beschränkungen voraussichtlich weitgehend ausgenommen werden.

In der Europäischen Union ist das Ende von PFAS-haltigen Schaummitteln also beschlossen und es herrscht weitgehend Klarheit über den Umfang der Regulierung.

Diese Auskunft wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dennoch stellt sie keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Fehler oder eine andere Auslegung der Regulierungen können nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Eike Peltzer
Eike Peltzer

B.Eng., M.Sc., Beratender Ingenieur Eike Peltzer ist Geschäftsführer von E.P.FIRE, einem unabhängigen Ingenieurbüro für Löschanlagenplanung, spezialisiert auf die Umstellung von PFAS-basierten AFFF auf fluorfreie Schaummittel.

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Eike Peltzer

B.Eng., M.Sc.,
beratender Ingenieur

Eike Peltzer berät Feuerwehren und Löschanlagenbetreiber unabhängig bei der Umstellung von AFFF auf fluorfreie Schaummittel.

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